Schornsteinfeger Hessel

Herzlich Willkommen auf der
Homepage von Schornstein
feger-
meister und Gebäudeenergie-
berater Jens Hessel


Ich möchte Ihnen hiermit einen kleinen Einblick in meinen Meisterbetrieb geben, Sie über die gesetzlich vorgeschrieben Schornsteinfegertätigkeiten informieren und Ihnen von mir
zusätzlich angebotene Serviceleistungen vorstellen.

Schornsteinfeger-Hessel
Zertifikate
NEUES:
 
Wir bilden aus!

Gutes, fundamentales Wissen bzw. Schulkenntnisse in den Fächern Mathematik, Physik, Chemie und Deutsch, sowie körperliche Fitness, Kontaktfreudigkeit und Ehrlichkeit, sind der Grundstein zum Berufseinstieg.

Im Schornsteinfegerhandwerk stehen Ausbildungsplätze nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung. Deshalb wird vor Abschluß eines Lehrvertrages ein spezieller Eignungstest für Schornsteinfeger (ETS) durchgeführt. Bewerber, die sich schon bei einem Ausbildungsbetrieb beworben haben, werden obligatorisch zum ETS angemeldet.

Interessenten die den Beruf erlernen möchten, können sich auch selbst bei der Schornsteinfegerinnung Chemnitz bewerben. Nach erfolgreichem Abschluss des ETS sind die Lehrlingswarte bei der Vermittlung eines Ausbildungsbetriebes behilflich.




Unser Handwerk bildet aus!
Der Feuerstättenbescheid

Mit Wirkung vom 29.11.2008 ist das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2012 lag die Verantwortung für die Durchführung der notwendigen Schornsteinfegerarbeiten bei mir als Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister. Danach (seit dem 01.01.2013), werden Schornsteinfegerarbeiten, deren Art und Durchführung nach neuem SchfHwG, in der Kehr- und Überprüfungs-Ordnung sowie in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung geregelt sind, in hoheitliche und nicht hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten wie folgt unterschieden:

Hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten sind z.B.:
• Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der
   Feuerungsanlagen (Feuerstättenschau).
• Kehrbuchführung über alle durchgeführten Schornstein-
   fegerarbeiten und Formblattbewertung.
• Bauabnahmen bei der Errichtung und wesentlichen
   Änderung von Feuerungsanlagen.
• Behördlich angeordnete Schornsteinfegerarbeiten.
• Ausstellen der Feuerstättenbescheide.

Nicht hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten sind z.B.:
• Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie Messtätigkeiten
   an Feuerungsanlagen.

Eine wesentliche Neuerung im SchfhwG ist die Übertragung der Verantwortung und Haftung der Durchführung der nicht hoheitlichen Schornsteinfegertätigkeiten auf die Hauseigentümer.

Bisher lag die Verantwortung für die an Feuerstätten und Abgasanlagen notwendigen Arbeiten bei mir, als Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister. Aus diesem Grund habe ich sämtliche, vom Gesetzgeber geforderten Arbeiten an Ihren Feuerstätten und Abgasanlagen unaufgefordert und fristgerecht durchgeführt.
Nach dem neuen Gesetz wird diese Verantwortung auf Sie als Hausbesitzer übertragen. Sie sind nun verpflichtet, eigenständig alle erforderlichen Arbeiten termingemäß durchführen zu lassen. Sie können seit Januar 2013 jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit Reinigungs-, Mess- und Überprüfungsaufgaben beauftragen.

Damit auch in Zukunft die Sicherheit an Feuerungsanlagen gewährleistet bleibt, hat der Gesetzgeber an den bestehenden Kehrbezirken weiterhin festgehalten. In diesen wurde der Bezirksschornsteinfegermeister (neue Berufsbezeichnung seit dem 01.01.2013 „bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger -bBS-“) für die Durchführung der hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten mit behördlichen Status verpflichtet.

Um Sie jetzt in die Lage zu versetzen alle Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen, erhalten Sie die erforderlichen Terminvorgaben mit dem Feuerstättenbescheid. Dieser gebührenpflichtige Bescheid wird auf Grundlage der Feuerstättenschau, einer baurechtlichen Abnahme oder nach Aktenlage ausgestellt.

Möchten Sie die erforderlichen Tätigkeiten von einem anderen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb durchführen lassen, müssen Sie ein vorgegebenes Formblatt führen und mir dieses, entsprechend den Terminvorgaben zusenden. In diesem müssen Sie mir nachweisen, dass alle im Feuerstättenbescheid vorgegebenen Tätigkeiten unter Einhaltung der Termine erledigt wurden. Geht innerhalb dieser Frist kein Formblatt bei mir ein, muss ich die nicht durchgeführten Schornsteinfegerarbeiten beim Ordnungsamt melden.

Sollten Sie mit mir als Ihrem Schornsteinfegermeister zufrieden sein und sich lästige Terminverfolgung und erhöhten Aufwand mit Formalitäten ersparen wollen, muss sich für Sie nichts ändern. Lassen Sie auch in Zukunft einfach alle Arbeiten termingerecht von mir und meinen Mitarbeitern durchführen. Wir melden uns unaufgefordert bei Ihnen an, führen alle vom Gesetzgeber geforderten Tätigkeiten in gewohnter Weise aus, ohne dass Sie sich um etwas kümmern müssen.

 
Bundes-Immissionsschutzgesetz

Am 01. Februar 2010 wurde die neue Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit tritt nun die neue Verordnung am 22. März 2010 in Kraft.
Hauptziel ist eine nachhaltige Reduzierung der Feinstaubbelastung aus bestehenden Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Außerdem soll durch anspruchsvolle Grenzwerte bei neu zu errichtenden Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, der Feinstaubausstoß von diesen so gering wie möglich gehalten werden.
 
Bundes- Kehr und Überprüfungsordnung

Am 01.01.2010 löst die Bundes- Kehr und Überprüfungsordnung (Bundes-KÜO) vom 16.07.2009 die Sächsische Kehr- und Überprüfungsverordnung (SächsKÜVO) vom 18.12.2007 ab.
Die Schornsteinfegerarbeiten und Gebühren sind ab jetzt Bundesweit einheitlich geregelt.
 
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© 2013, Schornsteinfegermeister Jens Hessel, Neubau 18, 09661 Hainichen. Tel. (03 72 07) 5 28 25. Mobil (0172) 3 41 14 22. Mail info@schornsteinfeger-hessel.de